(Brief)Wahl

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Briefwahl ist nicht mehr möglich!


Bereits erhaltene Wahlunterlagen können Sie  direkt am 17.9. im Rathaus abgeben









Bei Beantragung der Briefwahlunterlagen Dienstzeiten der Stadtverwaltung beachten!

Der Versand der Briefwahlunterlagen dauert 1-2 Werktage: die Unterlagen kommen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig an.


Wenn Sie am Sonntag verhindert sind, können Sie heute, Freitag, noch direkt im Rathaus ihre Stimme abgeben.



 Es gibt drei digitale Möglichkeiten für Briefwahl


Option 1:  Per E-Mail:

Über eine formlose E-Mail an wahlen@passau.de können Sie dieAbstimmungsunterlagen beantragen.

Folgende Informationen werden hierzu benötigt:

  • Name, Vorname,
  • Geburtsdatum
  • Angabe zu  1. Wohnsitz in Passau
  • Bei Versand an andere Adresse: Versandadresse (auch ins Ausland möglich).

Es wird darum gebeten, die Bürgerverzeichnis-Nr. auf Ihrer Abstimmungsbenachrichtigung anzugeben, ist aber kein "muss".


Option 2:  Per Smart Phone und ihrer amtlichen Abstimmungsbenachrichtigung

Scannen Sie den den QR-Code auf Ihrer Amtlichen Abstimmungsbenachrichtigung. In diesem QR-Code sind Ihre Daten bereits hinterlegt, Sie brauchen fast nichts mehr einzutragen. Die Amtliche Abstimmungsbenachrichtigung ist Ihnen ab dem 18.08. per Brief zugegangen.


Option 3: über das Bürgerportal der Stadt Passau

Hier gelangen Sie zum Bürgerportal der Stadt Passau. Dort können Sie  Ihre Daten direkt und sicher  eintragen. Sie benötigen Ihre Amtliche Abstimmungsbenachrichtigung, da Sie den Stimmbezirk und die Wählerverzeichnisnummer angeben müssen.


WER DARF WÄHLEN?


Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen, die am Wahltag:


  1. Unionsbürger sind,

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3. sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,

4. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (Richterspruch).



(2) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(3) 1Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. 2Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. 3Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

(4) Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt.


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